Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes: Gleiche Förderung für ambulant betreute Wohngemeinschaften
Der vorliegende Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) verfolgt das Ziel, Pflegefachpersonen zu stärken, pflegende An- und Zugehörige besser zu unterstützen und innovative Versorgungsformen zu fördern. Der Ansatz, niedrigschwellige Pflegeangebote sowie innovative Wohn- und Pflegeformen im Quartier zu fördern, ist dabei ein begrüßenswerter Schritt zur Sicherung einer bedarfsgerechten pflegerischen Versorgung. Allerdings bleibt der Entwurf hinter diesen Zielen zurück, indem er den Zuschuss für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im neuen § 45h SGB XI nicht anhebt und bei 214 Euro belässt. Das gleichzeitig für die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI ein pauschaler Zuschuss von 450 Euro vorgesehen ist, erscheint uns wenig plausibel und nicht im Sinne der mit dem Referentenentwurf verbundenen Ziele.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften, sogenannte „Pflege WGs“ wie es sie schon seit vielen Jahren in Deutschland gibt, sind ein bewährtes Modell, das Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit miteinander verbindet. Die Bewohner*innen und ihre Angehörigen sind aktiv in die Organisation, Auswahl und Beauftragung des Pflegedienstes eingebunden, was diese Wohnform auf Grund ihrer zentralen Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen und Autonomie zu einer attraktiven Alternative zu klassischen Pflegeeinrichtungen macht. Gleichzeitig entlasten die Pflege-WGs das professionelle Pflegesystem und bieten pflegenden Angehörigen einen strukturierten Rahmen, in dem sie sich engagieren können.
Der Gesetzgeber hebt selbst hervor, wie wichtig es ist, innovative und quartiernahe Pflegeangebote zu stärken, die die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen in Zentrum stellen. Im Gegensatz zu der nun in Aussicht stehenden Ungleichbehandlung von ambulanten Wohngemeinschaften nach § 45h und gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, würde die Förderung aller gemeinschaftlichen Wohnformen in gleicher Weise die Ziele des PKG konsequenter unterstützen: die Stärkung der pflegerischen Versorgung vor Ort, die Sicherung niedrigschwelliger Angebote und die Unterstützung der pflegenden An- und Zugehörigen als tragende Säule der Langzeitpflege bei gleichzeitiger Förderung der Selbstbestimmung und Berücksichtigung individueller Bedürfnisse der Pflegebedürftigen.
Vor diesem Hintergrund wird dringend empfohlen, den neuen § 45h SGB XI im Sinne einer fairen und zukunftsorientierten Pflegepolitik anzupassen und den Zuschuss auf 450 Euro anzuheben. Nur so kann die Vielfalt und Qualität der Pflegeangebote in Deutschland nachhaltig gestärkt und die qualitativ hochwertige Versorgungssicherheit für Pflegebedürftige gewährleistet werden.