Ambulant betreute Wohngemeinschaften (WG)
Als Mieter in der gemeinsamen Wohnung
In selbstverantworteten WGs leben bis zu zehn Personen als Mieter*in in einer gemeinsamen Wohnung. Sie üben das Hausrecht aus und haben die Schlüsselgewalt inne. Sie bzw. ihre bevollmächtigten Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer*innen spielen eine entscheidende Rolle. Sie sind für die Grundfragen der Organisation des Wohnalltags verantwortlich und wählen gemeinsam einen Pflegedienst aus, der mit der Betreuung und Pflege der Mieter*innengemeinschaft beauftragt wird. Dieser schließt mit jede*jedem Mieter*in einen individuellen Pflegevertrag ab und ist „Gast“ in der privaten Häuslichkeit der WG-Mitglieder*innen.
Miet- und Pflegevertrag sind nicht miteinander gekoppelt!
Für Wohn-Pflege-Gemeinschaften in Selbstverwaltung gelten für Hamburg bestimmte Qualitätsanforderungen, die bei der Planung und in der Praxis zu beachten sind. Unter dem Menüpunkt „Informationen“ ist dazu die Veröffentlichung „Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz – Leitfaden für Angehörige“ eingestellt.
In direkter Verantwortung
Um sich über das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung in der WG zu verständigen, bilden die pflegebedürftigen Menschen oder ihre gesetzlichen Vertreter*innen ein Gremium. Sie treffen sich regelmäßig, entscheiden gemeinsam über wichtige Fragen und legen schriftlich fest, wie sie zusammenarbeiten und mit dem*der Vermieter*in sowie dem*der Dienstleister*in kooperieren wollen.
Für Angehörige, die sich weiter informieren möchten, empfehlen wir den „Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz – Leitfaden für Angehörige“. Diesen können Sie im Menüpunkt Informationen aufrufen.
Sind die gesetzlichen Anforderungen zur Sicherung der Selbstbestimmung und Interessenwahrnehmung der Mieter*innen erfüllt, werden WGs nur anlassbezogen durch die Aufsichtsbehörde geprüft. Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – ebenfalls im Menüpunkt Informationen aufgeführt – , wobei wir insbesondere auf die §§ 2, 9 und 10 verweisen möchten.